Die bunte Welt des Rassegeflügels

 

 

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Rechtliches

 

Was Recht ist muss auch Recht bleiben!

 

Der Bundesring ist der Personalausweis unserer Tiere.

 

Aus gegebenem Anlass weist der BDRG darauf hin, dass er Anhand der Beschriftung des Bundesringes in kürzester Zeit den Züchter ausfindig gemacht werden kann. Dies ist äußerst wichtig, wenn es um die Vermittlung verflogener Tauben geht. Kann aber genauso seitens der Behörden vom BDRG verlangt werden, wenn es z. B. um die Feststellung des Verursachers von unsachgemäßer Tierkörperbeseitigung geht.

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 9 ME 101/04

Rassetauben und Kanarienvögel im Wohngebiet

 

Hält ein Vogelfreund in einer 80 m² großen Voliere 30 Rassetauben und 20 Kanarienvögel, so handelt es sich um eine untergeordnete und selbst im reinen Wohngebiet noch zulässige Nebenanlage. Dies jedenfalls dann, wenn die Tiere ausschließlich in einer Voliere gehalten werden, keinen Freiflug erhalten und während der Nachtzeit im Gebäude untergebracht sind. Durch diese Haltungsform wird eine Belästigung der Nachbarschaft weitgehend ausgeschlossen. Die Klage eines Nachbarn gegen den Vogelhalter wurde daher zurückgewiesen.

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Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 4 N 2171/96

Landwirtschaftliche Tierhaltung und Wohnbebauung

 

Der Bebauungsplan einer Gemeinde, der den Mindestabstand zwischen landwirtschaftlicher Tierhaltung und Wohnbebauung nicht gewährleistet, verkürzt die Belange und Rechte des Landwirts und ist deshalb aufzuheben. Diese durch die heranrückende Wohnbebauung entstehende Konfliktsituation wird auch dadurch nicht gelöst, dass die Erwerber von Wohngrundstücken auf Abwehransprüche gegen die Immissionen des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes verzichten. Denn die Unverträglichkeit der unterschiedlichen Nutzung kann grundsätzlich nicht durch den Verzicht auf Abwehransprüche behoben werden, sondern nur durch einen ausreichenden Mindestabstand zwischen der Tierhaltung und der Wohnbebauung.

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Wichtiger Hinweis bei Baugebietsausweisungen

 

Bei Ausweisungen von Baugebieten oder deren Änderungen durch die zuständigen Stadt- bzw. Gemeindebauämter sollten betroffene Tierhalter, auch wenn sie nur als Anwohner mit ihrem Grundstück an das Baugebiet angrenzen, Bestandschutz geltend machen.

Wenn nicht nach 14 Tagen der Eingang des Antrages bestätigt wird, unbedingt telefonisch die Eingangsbestätigung anfordern.

  

Text an die zuständige Bauamtsverwaltung

 

Betr.: Bestandsschutz

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

  

für das Gebiet_______________________________________________________

                                               (genaue Gebietsbezeichnung eintragen)

 

planen sie eine(n) neue(n)/geänderte(n) Baugebietsausweisung/ Flächennutzungsplan

                                  (nichtzutreffendes streichen)

  

der mich als Anlieger unmittelbar betrifft. Ich beantrage daher für die seit

  _______ Jahren

(Zahl eintragen)

 

vorhandene Tierhaltung von _______________________________ einen

                                                                    (z.B. Hühnern, Enten, Ziegen usw.)

 Bestandsschutz einzutragen.

 

 Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Solltet auch Ihr auch rechtliche Notizen haben, die sich mit dem Thema Geflügel auseinandersetzten schickt sie uns per E-mail zu. Vergesst bitte nicht dabei zuschreiben welcher Quelle die Dokumente angehören.

letztes Update 13.05.2007

 

  

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